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Reform des Bauvertragsrechts

Am 04. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verkündet (BGBl. I 2017, 969 ff.).
Durch das Gesetz ergeben sich relevante Änderungen u.a. beim Widerrufsrecht von Verbraucherbauverträgen, beim Rückgriff auf Lieferanten, bei Vergütungsanpassungen sowie bei Abschlagszahlungen. Erstmals wurden Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge aufgenommen. Von den Änderungen betroffen sind auch Bauträgerverträge.
Das Gesetz tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Es findet auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt entstehen.