Am 19. September 2024 konnten wir für eine Mandantin einen Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt gegen einen bundesweit agierenden sog. AGG-Hopper erzielen. Der Mann aus Norddeutschland bewarb sich auf eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle als „Sekretärin“. Er wurde nicht eingestellt und machte unter Berufung auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts einen Schmerzensgeldanspruch nach dem Allgemeinen-Gleichstellungsgesetz (AGG) geltend. Wir konnten nachweisen, dass sich der Kläger nicht bewarb, um die Stelle tatsächlich zu erhalten, sondern die Motivation für die Bewerbung allein der begehrte Schmerzensgeldanspruch war. Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtsmissbräuchlich. Nachdem bereits das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte und das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung zurückwies, wies das Bundesarbeitsgericht nun die vom Kläger eingelegte Revision zurück. Der Kläger geht seit Jahren in ganz Deutschland auf die gleiche Weise vor und betreibt inzwischen, so das LAG Hamm, ein „Geschäftsmodell in zweiter Generation“. Er bezieht Bürgergeld und erzielt steuer- und sozialabgabenfreie „Nebeneinnahmen“ durch Schmerzensgeldzahlungen. Solche werden bei dem Bezug von Bürgergeld zudem nicht angerechnet.
Gegen den Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigte er sich mit dem Argument, er führe einen Kampf gegen die Diskriminierung. Der für unsere Kanzlei in dieser Sache tätige Partner, Herr Rechtsanwalt Dr. Hendrik Zeiß, wies vor dem Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass der Kläger mit seinem Verhalten tatsächlich diskriminierten Menschen keinen Gefallen tue. Der Versuch des AGG-Hoppers von seinem missbräuchlichen Vorgehen abzulenken und sich als Kämpfer für eine gute Sache darzustellen, scheiterte somit.
Die Entscheidung wird zweifellos Auswirkungen auf andere von diesem und anderen AGG-Hoppern geführte Verfahren in ganz Deutschland haben.