In einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der EuGH am 04.07.2019, Rechtsache C-377/17, entschieden, dass das Verbot, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zu unter- bzw. überschreiten, mit EU-Recht (Richtlinie 2006/123) nicht vereinbar ist.
Die Entscheidung besagt, dass die HOAI insoweit gegen EU-Recht verstößt, wie sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure beinhaltet. Das Urteil bezieht sich dabei ausschließlich auf die Mindest- und Höchstpreisregeln der HOAI, nicht jedoch auf die Leistungsbilder oder die Honorartabellen als solche. Das Honorarmodell der HOAI kann grundsätzlich weiterhin vereinbart werden, muss dann allerdings ausdrücklich schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.
Bereits geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge, in denen ein Honorar vereinbart wurde, welches auf Grundlage der HOAI ermittelt wurde, behalten ihre Gültigkeit. Es ist allerdings nicht (mehr) möglich, sich in Abweichung zu einer vertraglichen Vereinbarung, die die Mindestsätze unter- bzw. die Höchstsätze überschreitet, darauf zu berufen, dass eine solche Unter- bzw. Überschreitung nichtig ist und daher in Abweichung des geschlossenen Vertrags die Mindest- bzw. Höchstsätze gelten.
Bei künftig abzuschließenden Architekten- und Ingenieurverträgen kommt es daher allein auf die vertragliche Vereinbarung an. Sollte die Höhe der Vergütung nicht vereinbart worden sein, ist gem. §§ 650 q Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten. Ob die Gerichte bei Heranziehung dieser Vorschrift wiederum auf die HOAI (Mindestsätze) zurückgreifen werden, bleibt abzuwarten, allerdings entfällt in jedem Fall die unwiderlegliche Vermutung aus § 7 Abs. 5 HOAI, dass die Mindestsätze als vereinbart gelten.
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